Ein Gemeinschaftskonto wird von zwei oder mehr Personen gemeinsam geführt – typischerweise von Paaren, aber auch von Wohngemeinschaften oder Erbengemeinschaften. Alle Inhaber sind gleichberechtigt und haften gesamtschuldnerisch.
Oder-Konto und Und-Konto
- Oder-Konto (Regelfall): Jeder Inhaber verfügt allein über das gesamte Guthaben – ohne Zustimmung des anderen. Praktisch im Alltag, erfordert aber Vertrauen.
- Und-Konto: Verfügungen sind nur gemeinsam möglich. Sicherer, im Alltag aber schwerfällig; üblich bei Erbengemeinschaften und Vereinen.
Der Vorteil bei der Einlagensicherung
Jeder Inhaber hat einen eigenen Anspruch. Bei zwei Personen sind auf einem Gemeinschaftskonto also bis zu 200.000 Euro gesetzlich geschützt statt 100.000 – siehe Einlagensicherung. Für Paare mit größerem Guthaben ist das ein handfestes Argument.
Steuerlich beachten
Ehepaare können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag über 2.000 Euro erteilen. Bei nicht verheirateten Paaren ist Vorsicht geboten: Zahlt eine Person dauerhaft deutlich mehr ein als die andere, kann das Finanzamt eine Schenkung annehmen – mit entsprechender Steuerpflicht.
Beim Tagesgeld
Nicht jede Bank bietet Gemeinschaftskonten für Tagesgeld an, und beide Inhaber müssen sich legitimieren (VideoIdent). Auch das Referenzkonto muss dann in der Regel ein gemeinsames sein.
